Pflegeversicherung

Das Ziel der Pflegeversicherung ist es, pflegebedürftige Personen mit körperlichen, geistigen und seelischen Einschränkungen zu unterstützen. Die Leistungen werden bei der Krankenversicherung beantragt. Der unabhängige Medizinische Dienst wird beauftragt ein Pflegegutachten zu erstellen und zu beraten. 

Bei dem Pflegegutachten wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und zu einer Gesamtbewertung, dem Pflegegrad, zusammengeführt. Die Pflegekasse erstellt anhand dieses Gutachtens den Bescheid. 

Individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse

Es besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Pflegeberatung. Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Pflegekassen sind verpflichtet, für alle pflegebedürftigen Versicherten kostenlos eine umfassende Beratung anzubieten, ein sogenanntes Fallmanagement. 

Leistungen der Pflegeversicherung

Die folgende Beschreibung der Leistungen der Pflegeversicherung beschreibt die wichtigsten Bausteine und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Pflegesachleistungen sind finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung für Grundpflege (z.B. Körperpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung, die von anerkannten Pflegediensten erbracht werden. Die Pflegekasse übernimmt je Kalendermonat die Kosten für Pflegeeinsätze bis zum jeweiligen Höchstbetrag des Pflegegrades: 

Pflegegrad Betrag pro Monat
1 0 €
2 796 €
3 1.497 €
4 1.859 €
5 2.299 €

Pflegegeld für häusliche Pflege

Statt der Versorgung durch einen Pflegedienst kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellt.

Pflegegrad Betrag pro Monat
1 0 €
2 347 €
3 599 €
4 800 €
5 990 €

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld

Pflegebedürftige die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch einen Pflegedienst oder eine durch die Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle in Anspruch nehmen. Die Intervalle richten sich nach dem Pflegegrad. 

Der Beratungsbesuch dient dem Schutz des pflegebedürftigen Menschen. Der Pflegedienst begutachtet und berät zur häuslichen Pflege und bestätigt gegenüber der Pflegekasse, dass der Pflegegeldbezieher gut gepflegt ist. Die Bestätigung guter Pflege ist Voraussetzung zum Erhalt des Pflegegeldes. 

Kombination von Geld- und Sachleistung

Pflegebedürftige Menschen können die nötigen Hilfen nach ihren individuellen Bedürfnissen kombinieren. Wird die Summe der Sachleistung während eines Monats nicht ausgeschöpft, zahlt die Pflegekasse ein prozentuales Restpflegegeld aus.

Entlastungsbetrag

Neben dem Pflegegeld oder der Pflegesachleistung gewährt die Pflegeversicherung einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von einheitlich 131,- € monatlich für pflegebedürftige Mebschen in den Pflegegraden 1 - 5. 

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann eingesetzt werden für 

  • den zu zahlenden Eigenanteil bei der Tages- und Kurzzeitpflege,
  • die stundenweise Betreuung oder Hauswirtschaft durch anerkannte Pflegedienste (auch zur Entlastung pflegender Angehöriger),
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45 SGB XI (zum Beispiel den Besuch einer Betreuungsgruppe).

Ausnahme: 
Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch zur Grundpflege genutzt werden.

Der Entlastungsbetrag ist keine Leistung, die dem Versicherten direkt von der Pflegekasse ausbezahlt wird. Es werden stattdessen die Kosten erstattet, die der Versicherte vorher auslegen musste. 

Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann, kann Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse beteiligt sich dabei an den pflegebedingten Aufwendungen in einer Höhe von bis zu 1.854,- € im Jahr. Außerdem kann der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Betrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege angerechnet. 

Der Leistungsanspruch besteht nicht für Menschen mit Pflegegrad 1. 

Krankenhausnachsorge- Unterstützungspflege nach §37 SGB V

Unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es Sonderregelungen der sogenannten Übergangspflege, die einen Zuschuss für die Kurzzeitpflege ohne Vorliegen eines Pflegegrades oder bei Pflegegrad 1 möglich machen: Die Unterstützungspflege nach §37 Abs. 1a SGB V. Für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder maximal Pflegegrad 1 haben, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in der Regel bis zu vier Wochen, sofern keine andere Person die Versorgung übernehmen kann. Die Leistung wird vom Arzt/Krankenhaus verordnet. 

Tagespflege

Zur Entlastung von pflegenden Angehörigen oder soweit die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, ist der Besuch einer Tagespflegeeinrichtung möglich. 

Pflegebedürftige Menschen können die teilstationäre Tagespflege zusätzlich zur ambulanten Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf die Ansprüche erfolgt. 

Der Leistungsanspruch besteht nicht für Menschen in Pflegegrad 1. 

Pflegegrad Betrag pro Monat
2 bis 721 €
3 bis 1.357 €
4 bis 1.685 €
5 bis 2.085 €

Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen im Jahr bis zu einer Höhe von 1.685,- €. 

Außerdem können nicht verbrauchte Gelder aus dem jährlichen Budget der Kurzzeitpflege in Höhe bis zu 843,- €  zusätzlich für Verhinderungsflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. 

Der Leistungsanspruch besteht nicht für Menschen mit Pflegegrad 1. 

Verbrauch Pflegehilfsmittel

Die Kosten für Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel werden bis zu 42,- € pro Monat übernommen. Inkontinenzartikel (Windeln, Einlagen) werden vom Arzt verordnet. Hierbei handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung. 

Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Zubehör wie Bett-Tische, Pflege-Liegestühle werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. 

Wohnraumanpassung / Wohnberatung

Um die Wohnung des Pflegebedürftigen für die Pflege anzupassen, also um z. B. Um- oder Einbauten vorzunehmen, gewähren die Pflegekassen bis zu 4.180,- €. 

Die Wohnberatungsstelle der Stadt Esslingen berät Betroffene und ihre Angehörigen zu: 

  • Beseitigung von Hindernissen und Gefahrenquellen
  • Hilfsmitteln, z. B. Haltegriffen
  • Umbaumaßnahmen z. B. Türverbreiterungen, Einbau von Rampen, Treppenliften, schwellenlosen Duschen

Die Vermittlung übernimmt 

Vermittlungsstelle für Ältere
Beblingerstrasse 3
73728 Esslingen am Neckar
Telefon 0711 3512-2395

Leistungen bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim

Pflegegrad Betrag pro Monat
1 131 €
2 805 €
3 1.319 €
4 1.855 €
5 2.096 €

Für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegeversicherung einen weiteren gestaffelten Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Versorgung zur Reduzierung des zu zahlenden Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr 15 %, im zweiten 30 %, im dritten Jahr 50 % und danach 75 % der anrechnungsfähigen Kosten. 

Leistungen für nahe pflegende Angehörige - Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bringt pflegenden Angehörigen zeitlich mehr Flexibilität und verbesserte Gestaltungsmöglichkeiten für die häusliche Pflege. 
Weitere Informationen: BMFSFJ - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 

Anspruch auf kurzzeitige Freistellung von der Arbeit

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflege-bedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die Pflegeversicherung zahlt ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für diese Freistellung. 

Anspruch auf bis zu sechsmonatige Pflegezeit

Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, hat einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. 

Damit soll es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten. 

Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. 

Anspruch auf bis zu vierundzwanzig-monatige Familienpflegezeit

Es besteht ein Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit von bis zu vierundzwanzig Monaten. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Der Einkommensausfall kann durch ein zinsloses Darlehen abgefedert werden. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. 

Absicherung der Pflegeperson in der gesetzlichen Renten-, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung

Die Pflegekassen leisten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegende, die einen oder mehrere pfle-gebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2, nicht erwerbsmäßig, in häuslicher Umgebung und insgesamt mindestens 10 Stunden an regelmäßig mindestens zwei Tagen in der Woche pflegen. Die Rentenversicherungspflicht besteht nicht für Pflegepersonen, die mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig oder bereits in Rente sind. 

Für Pflegepersonen besteht auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (bei der Pflege, der Haushaltsführung oder bei Besorgungen). Außerdem werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten.