Fragen und Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zum Wohnraummanagement.

Mieter:innen und Mietvertrag

An wen wird meine Immobilie im Rahmen des Wohnraummanagements vermietet?

Als Stadt Esslingen verfügen wir über eine Kartei, in der Personen mit Wohnberechtigungsschein vermerkt sind. Dabei handelt es sich meistens um Personen mit einem geringen Einkommen und folglich geringen Chancen auf dem angespannten Esslinger Wohnungsmarkt, wie beispielsweise Rentner:innen mit kleiner Rente, Geflüchtete oder kinderreiche Familien.

Als Eigentümer:innen können Sie Wünsche zu den potenziellen Mieter:innen äußern, beispielsweise im Hinblick auf die vorhandene Nachbarschaft und eine dazu passende Haushaltskonstellation. Dementsprechend schlagen wir Ihnen potenzielle Mieter:innen aus der städtischen Kartei vor, die Sie bei einer Besichtigung persönlich kennenlernen können.

Was passiert, wenn meine Mieter:innen die Miete nicht pünktlich bezahlen?

Wenden Sie sich bei Problemen mit Mietzahlungen an das Wohnraummanagement der Stadt Esslingen. Die Kolleg:innen setzten sich mit den Mieter:innen in Verbindung.

Sollten Mieter:innen offene Mietzahlungen nicht begleichen können, übernehmen wir die Zahlung im Rahmen der Mietausfallgarantie.

Schließe ich als Vermieter:in einen Mietvertrag mit der Stadt Esslingen ab?

Nein, Sie schließen wie bei einem herkömmlichen Mietverhältnis einen Mietvertrag mit den Mieter:innen ab.

Kann ich meine Immobilie im Rahmen der Kooperation als Wohngemeinschaft an mehrere Einzelpersonen vermieten?

Nein, wir schließen nur Kooperationen für Wohnraum ab, der an einzelne Haushalte vermietet werden soll.

Mietzinsen

Mit wie viel Miete kann ich als Vermieter:in rechnen?

Die Miete wird entsprechend der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Esslinger Mietspiegels berechnet und ist für den Vertragsabschluss bindend. Sie können die ortsübliche Vergleichsmiete über den aktuellen Mietspiegel von 2022 berechnen.

Außerdem gelten die jeweils aktuellen Mietobergrenzen (Bruttokaltmiete) für das Stadtgebiet Esslingen am Neckar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dadurch wird sichergestellt, dass die Mietkosten vom Jobcenter getragen werden, falls Leistungsbezieher:innen den Wohnraum anmieten.

Darf ich die Miete während der Kooperationslaufzeit erhöhen?

Ja, der Mietzins darf entsprechend der ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werden. Bindend dabei sind immer die jeweils geltenden Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Esslingen.

Was ist mit der Mietobergrenze gemeint und was unterscheidet sie von der ortsüblichen Vergleichsmiete?

Die Mietobergrenzen legen fest, wie viel Bruttokaltmiete maximal für Leistungsbeziehende gezahlt wird. Die Bruttokaltmiete umfasst neben der Nettokaltmiete auch die umlagefähigen Betriebskosten. Kosten für Heizung, Warmwasser und Strom sind dabei nicht inkludiert.  

Bei der Vermietung an Leistungsberechtigte beruft sich das Jobcenter auf diese Mietobergrenzen, die zusätzlich je nach Haushaltsgröße an bestimmte Wohnflächenvorgaben geknüpft sind. So darf eine Wohnung für vier Personen nur 75 bis 90 m² groß sein und eine Bruttokaltmiete von maximal 1.125,00 € aufweisen, damit sie vom Jobcenter finanziert wird. Je nach Stadtteil und Zustand der Immobilie kann die Mietobergrenze unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Mietpreisen einer Gemeinde für vergleichbare Immobilien gebildet und in Esslingen anhand eines qualifizierten Mietspiegels errechnet.

Übersteigt die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete der Immobilie die anhand der entsprechenden Mietobergrenzen festgelegten Miethöhe, gleichen wir diese Differenz während der Laufzeit des Kooperationsvertrags aus – sofern die Mieter:innen leistungsberechtigt sind.

Auf dem freien Wohnungsmarkt habe ich bisher mehr Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete erhoben. Kann ich diese im Rahmen der Kooperation weiterhin verlangen, damit ich keine finanziellen Nachteile habe?

Nein, die ortsübliche Vergleichsmiete ist bindend und wird unabhängig vom vorherigen Mietzins festgelegt, auch wenn dieser höher lag.

Was passiert mit meiner Mietzahlung, wenn Mieter:innen schon vor Ablauf der Kooperation ausziehen und nicht gleich neue Mieter:innen einziehen?

Informieren Sie als Vermieter:in uns als Stadt bitte unverzüglich über eine Kündigung des Mietverhältnisses und die Möglichkeit der Neubelegung. Anschließend schlagen wir Ihnen schnellstmöglich neue Mieter:innen vor.

Mietausfälle bei Leerstand tragen wir bis zur Neubelegung, falls wir unserer Pflicht zum Vorschlag neuer Mieter:innen nicht nachkommen und der Mietausfall folglich durch uns zu verantworten ist.

Kann ich meine Wohnung auch möbliert oder teilmöbliert vermieten? Kann ich dafür eine Abschlagszahlung verlangen?

Unmöblierte Wohnungen lassen sich über das Wohnraummanagement meistens besser vermieten, da die vermittelten Personen meistens schon mit Möbeln ausgestattet sind.

In manchen Fällen allerdings kann eine teil-/möblierte Wohnung aber auch von Vorteil sein und wird je nach wirtschaftlicher Betrachtung für das Wohnraummanagement dennoch als geeignet eingestuft.

Nach Absprache mit dem Wohnraummanagement dürfen Sie Abschläge für die Möbel oder auch Küchengeräte festlegen und diese im späteren Mietvertrag festhalten.

Prämien und Zuschüsse

Für welche Sanierungen kann ich den Zuschuss nutzen? Wie hoch ist dieser?

Sie können den Zuschuss für Sanierungen nutzen, die notwendig sind, um den Wohnraum nutzbar zu machen. Dazu zählen beispielsweise das Weißeln der Wände, das Verlegen eines neuen Bodens oder Instandsetzungen der Sanitäranlagen. Umfassende Sanierungen wie der Einbau neuer Fenster oder eine Badsanierung können ebenfalls bezuschusst werden, sofern diese für die Nutzbarmachung des Wohnraums relevant sind.

Der Sanierungszuschuss beträgt bei zehnjährigen Kooperationen maximal 3.500,00 € pro Bewohner:in der Immobilie, bei fünfjährigen Kooperationen maximal 1.750,00 € pro Bewohner:in.

Ich habe vieles in Eigenleistung renoviert. Bekomme ich dafür ebenfalls einen Sanierungszuschuss?

Sofern Sie uns Nachweise per Rechnung vorlegen, können wir Ihre Materialkosten bezuschussen, allerdings nicht Ihre geleistete Arbeitszeit.

Vertragsabschluss

Können Wohnungsbesichtigungen auch stattfinden, wenn die Immobilie noch bewohnt ist?

Nach vorheriger Absprache mit Ihren aktuellen Mieter:innen und nach deren Zustimmung sind Wohnungsbesichtigungen zur Feststellung der Eignung der Immobilie auch in bewohntem Zustand möglich.

Für die Wohnungsbesichtigung mit Mietinteressent:innen vereinbaren Sie idealerweise alle Termine am selben Tag, sodass Ihre aktuellen Mieter:innen lediglich an diesem Tag in der Wohnung sein müssen, um diese den Mietinteressent:innen zu zeigen.

Muss ich als Vermieter:in bei Wohnbesichtigungen mit interessierten Mieter:innen dabei sein, auch wenn ich nicht in der Nähe wohne?

Sie müssen als Vermieter:in bei den Wohnungsbesichtigungen nicht zwangsläufig vor Ort sein. Oft ist es aber von Vorteil, wenn Sie die künftigen Mieter:innen persönlich kennenlernen möchten.

Gerne übernehmen wir für Sie die Entscheidung über die finalen Mieter:innen. Im Anschluss stellen wir den Kontakt zwischen Ihnen und den künftigen Mieter:innen für den Abschluss des Mietvertrags her.

Kooperationslaufzeit

Was passiert, wenn ich meine vermietete Immobilie vor Ablauf der Kooperationslaufzeit selbst nutzen möchte?

Möchten Sie Ihre Immobilie während der Laufzeit des Kooperationsvertrags selbst, für Familienangehörige oder Angehörige Ihres Haushalts nutzen, können Sie den bestehenden Kooperationsvertrag unter zeitanteiliger Rückzahlung der Sanierungszuschüsse kündigen.

Was passiert, wenn die Kooperation ausläuft?

Nach Ablauf der Kooperationslaufzeit besteht das Mietverhältnis als herkömmliches Mietverhältnis nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) weiter. Die Weiterentwicklung des Wohnraummanagements sieht vor, dass der Kooperationsvertrag auf Wunsch um weitere 5 oder 10 Jahre verlängert werden kann.

Stadt Esslingen am Neckar

Wohnraummanagement

Stabsstelle Wohnen
Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar
Lisa Drescher

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