Sie wurden abgeschleppt?

Der städtische Vollzugsdienst ist für das Abschleppen von Fahrzeugen im öffentlichen Raum zuständig und berücksichtigt dabei stets den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bevor ein Fahrzeug abgeschleppt wird, prüft der städtische Vollzugsdienst in der Regel zunächst mildere Maßnahmen.

Spielfigur Mann zieht kleines Auto mit Hubwagen
©beeboy adobe.stock

Bitte beachten Sie: 
Die Polizei schleppt nur ab, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum falsch geparkt ist. Wenn Ihre private Fläche durch ein falsch geparktes Auto beeinträchtigt wird, müssen Sie selbst eine Abtretungserklärung an ein Abschleppunternehmen ausstellen, um das Abschleppen zu veranlassen.

Ob jemand einen Strafzettel erhält, oder das Fahrzeug abgeschleppt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel wird nur bei schwerwiegenden Parkverstößen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern oder die öffentliche Sicherheit gefährden, abgeschleppt. Dazu zählen unter anderem:

  • Parken auf Rettungswegen oder in Feuerwehrzufahrten
  • Parken vor Kreuzungen oder Einmündungen
  • Parken auf Sperrflächen
  • Parken auf Geh- und Radwegen
  • Parken direkt vor Fußgängerüberwegen
  • Parken bei angeordneten Halteverboten
  • Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen
  • Parken auf Behindertenparkplätzen oder an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge

Was kostet das Abschleppen?

Die Kosten für polizeiliches Abschleppen können je nach Wochentag und Uhrzeit über 150€ betragen. Hinzu kommen Verwaltungsgebühren und mögliche Bußgelder, sodass die Gesamtkosten schnell über 380€ steigen können. Wenn Sie auf dem Weg zu Ihrem falsch geparkten Auto sind und das Abschleppen noch verhindern können, müssen Sie dennoch die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppdienstes tragen.

Was tun, wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde?

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Fahrzeug nicht mehr an seinem ursprünglichen Standort steht, könnte es abgeschleppt worden sein. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Polizeirevier Esslingen unter der Rufnummer 0711-3990-0. Dort erfahren Sie auch, wo sich das Fahrzeug befindet und abgeholt werden kann.

Top 10 der Parkverstöße

Parken im Haltverbot

Das Parken im Haltverbot ist nicht erlaubt. Im eingeschränkten Haltverbot dürfen Sie nur bis zu drei Minuten halten, zum Beispiel zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen.

Parken auf Rettungswegen/Feuerwehrzufahrten

Fahrzeuge, die auf Rettungswegen oder in Feuerwehrzufahrten parken, behindern im Notfall die Einsatzkräfte. Damit können Sie im schlimmsten Fall Menschenleben gefährden.

Parken an engen Straßenstellen

Wenn Fahrzeuge an engen Straßenstellen parken kann die restliche Fahrbahn zu schmal werden. Das wird insbesondere für größere Fahrzeuge wie Rettungswagen zum Problem, die im Ernstfall den Einsatzort nicht erreichen können. Auch der normale Verkehr wird behindert.

Parken auf Geh- und Radwegen

Das Parken auf Geh- und Radwegen beeinträchtigt die Funktion dieser Wege. Auch Rollstuhlfahrer und Fußgänger müssen problemlos aneinander vorbeikommen. Das ist Gegenstand der aktuellen Rechtssprechung.

Parken im Bereich von Bushaltestellen und Sperrflächen

Fahrzeuge, die im Bereich von Bushaltestellen parken, behindern den öffentlichen Nahverkehr und gefährden die Sicherheit der Fahrgäste. Insbesondere das Ein- und Aussteigen sowie das Anfahren der Busse wird erschwert oder behindert.

Sperrflächen dienen der Verkehrslenkung und sind für das Befahren, Halten und Parken verboten. Verstöße können den Verkehrsfluss stören und gefährliche Situationen verursachen.

Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen

Auf öffentlichen und ausgewiesenen Behindertenparkplätzen dürfen nur Fahrzeuge parken, die über einen blauen Behindertenparkausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) verfügen. 

Parken vor Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen)

Fahrzeuge, die direkt vor einem Zebrastreifen parken, blockieren die Sicht auf die Straße und gefährden so Fußgänger, da herannahende Fahrzeuge diese erst zu spät erkennen könnten.

Parken an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge

Verbrennerfahrzeuge oder Elektrofahrzeuge die nicht laden, blockieren die Ladeinfrastruktur für andere.

Parken in Fußgängerzonen

Fußgängerzonen sind primär für Fußgänger bestimmt. Parken ist hier in der Regel nicht erlaubt, außer in speziellen Fällen (z.B. für Liefer- oder Dienstleistungsverkehr zu bestimmten Zeiten).

Parken in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen

Im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen abgestellte Fahrzeuge können die Sichtverhältnisse erheblich verschlechtern und so das Risiko von Unfällen erhöhen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig gesehen werden können.

Ordnungs- und Standesamt 

Städtischer Vollzugsdienst

Städtischer Vollzugsdienst
Beblingerstraße 1
73728 Esslingen am Neckar
Telefon 0711 3512-2867 0711 3512 2867, 0711 3512-2868