Laub und Schnee: Wie richtig geräumt wird
Anwohnerinnen und Anwohner sind verpflichtet, die Gehwege vor ihren Häusern regelmäßig von Laub und Schnee zu befreien. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu.
Rot, gelb, orange: Seit einigen Tagen fällt das Herbstlaub auf die Esslinger Straßen und Plätze. So schön der Anblick auch scheint, sollten die Blätter regelmäßig entfernt werden. Denn bei Nässe wird die Blätterschicht schnell rutschig und damit zu einer Unfallgefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger. Das gilt umso mehr, da bei den aktuellen Temperaturen Schnee und Eis Einzug halten können.
Auf öffentlichen Plätzen und Straßen übernimmt die Stadt Esslingen die Räumung von Herbstlaub und Schnee. Auf Gehwegen sind allerdings die jeweiligen Anliegerinnen und Anlieger in der Pflicht, diese Flächen von Laub, Schnee und Eis zu befreien.
Wie muss der Gehweg geräumt werden?
Gehwege, die von Laub, Schnee oder Eis bedeckt sind, müssen auf einer Breite von einem Meter verkehrssicher gemacht werden – also durch Kehren, Schippen oder Streuen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen erhöht sich diese Mindestbreite auf 2,50 Meter. Bei Staffeln und kleinen Fußwegen, die über einen Handlauf verfügen, muss auf der Seite des Geländers ein Streifen von einem Meter Breite geräumt werden. An Bushaltestellen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante geräumt werden. So können die Fahrgäste gefahrlos ein- und aussteigen.
Grundsätzlich gilt: Die Verwendung von Salz und anderen umweltschädlichen Stoffen zum Streuen ist ausgeschlossen. Denn Streusalz schädigt die Stadtbäume, aber auch Autos, Mauern und die Gehwege selbst. Erlaubt ist das nur auf Staffeln, wenn dort Glatteisgefahr droht oder Eisregen einsetzt.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, müssen die Gehwege bis 7 Uhr geräumt und bei Bedarf gestreut sein. An Sonn- und Feiertagen gilt das bis 9 Uhr. Sollte in den Stunden danach nochmal Schnee fallen, müssen Anliegerinnen und Anlieger auch nach 7 oder 9 Uhr wieder räumen und streuen – falls notwendig, auch mehrmals.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Nachts kann den Anliegerinnen und Anliegern kein regelmäßiges Räumen der Gehwege zugemutet werden. Daher endet diese Pflicht an allen Wochentagen um 20:30 Uhr. Wer danach zu Fuß unterwegs ist, sollte bei rutschigen Verhältnissen daher besonders vorsichtig sein.
Was passiert, wenn nicht geräumt wird?
Wer seiner Pflicht zum Räumen und Streuen der Gehwege nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Das kann eine Geldbuße zur Folge haben. Viel schwerwiegender ist aber die Tatsache, dass die Anliegerinnen und Anlieger in einem Schadensfall möglicherweise schadensersatzpflichtig sind.
Gleichzeitig gibt es Menschen in der Nachbarschaft, die aufgrund ihres Alters oder anderer Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, diese Arbeiten durchzuführen. Diese Bürgerinnen und Bürger freuen sich besonders über nette Nachbarn, die ihre Hilfe anbieten und das Räumen und Streuen der Gehwege übernehmen.
Büro des Oberbürgermeisters