Neue Grundsteuer wird jetzt zum ersten Mal fällig

Ab 20. Januar werden die Grundsteuerbescheide an alle Eigentümerinnen und Eigentümer in Esslingen versendet. Bei der Zahlung müssen einige Dinge beachtet werden.

Computertastatur mit Taste für SEPALastschrift
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Einige Eigentümerinnen und Eigentümer erinnern sich vielleicht nur noch dunkel daran, dass sie vor gut zwei Jahren eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ausgefüllt haben. Das war die erste Grundlage für den neuen Grundsteuerbescheid. Dieser wird ab 20. Januar an alle versendet, die Grund und Boden besitzen.

Ein Blick zurück: 
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Grundsteuer reformiert werden muss, weil die bisherige Berechnung auf völlig veralteten Grundstückswerten basierte. Die neue Berechnungsart in Baden-Württemberg wurde 2020 mit dem Landesgrundsteuergesetz beschlossen. So sind nun für die Grundsteuer nur noch die Grundstücksfläche sowie der Bodenrichtwert maßgeblich.

Das Finanzamt hat auf Grundlage der eingegangenen Grundsteuerwerte den Grundsteuermessbetrag berechnet. Dieser multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die Grundsteuer, die alle Eigentümerinnen und Eigentümer zahlen müssen. Damit das Steueraufkommen auch nach der neuen Berechnung ungefähr so hoch bleibt wie bisher, wurde der Hebesatz neu beschlossen. Dieser beträgt in Esslingen für die Grundsteuer B (private und gewerblich genutzte Grundstücke) 245 v.H..
Durch die neue Berechnungsart werden all diejenigen, die zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern auf relativ kleinen Grundstücken wohnen, weniger Grundsteuer zahlen als bisher. Wer hingegen ein Einfamilienhaus mit einem großen Garten besitzt, wird voraussichtlich wesentlich mehr zahlen. Die genaue Summe steht in dem Grundsteuerbescheid, der ab dem 20. Januar versendet wird.

Hinweise zur Zahlung

  1. Wer ein neues Buchungszeichen für 2025 erhalten hat und am Lastschriftverfahren teilnehmen möchte, muss das beiliegende SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt zurücksenden. Hintergrund ist, dass das Lastschriftmandat nicht auf ein neues Buchungszeichen übertragen werden kann.
  2. Falls sich das Buchungszeichen für 2025 nicht verändert hat, muss nichts veranlasst werden. Die neuen Beträge werden in der richtigen Höhe zur entsprechenden Fälligkeit abgebucht. 
  3. Wer nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen möchte, sondern selbst überweisen möchte, sollte am besten einen Dauerauftrag einrichten. Dies sichert die regelmäßige und fristgerechte Bezahlung. Ob Dauerauftrag oder Einzelüberweisung: Unbedingt sollte das Buchungszeichen angegeben werden. Dieses findet sich auf dem Grundsteuerbescheid (5.0100...).
  4. Nach dem Gesetz wird die Grundsteuer je Quartal fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Es kann jedoch auch eine Jahreszahlung (1. Juli) beantragt werden.
  5. Bei einem Wechsel vom Dauerauftrag zum SEPA-Lastschriftverfahren sollte unbedingt der Dauerauftrag gelöscht werden.
  6. Hinweis zum Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrages erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben die bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer gegenüber der Stadt Esslingen steuerpflichtig. Erst mit dem Aufhebungsbescheid der Stadt Esslingen endet die Steuerpflicht. 
  7. Die anteilige Abrechnung der Grundsteuer muss mit der Käuferin oder dem Käufer im Verkaufsjahr privat-rechtlich geklärt werden

Fragen?

Viele Informationen zur Grundsteuer finden sich auf der Website esslingen.de/grundsteuer. Zudem hat die Stadt Esslingen eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet, die unter der Telefonnummer 0711 3512-1515 erreichbar ist. Zudem können Fragen über das Kontaktformular auf der Website oder per Mail an grundsteuer@esslingen.de gestellt werden.  

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(Erstellt am 15. Januar 2025)