Selbstbestimmungsgesetz: Anmeldungen möglich
Ab November können Personen die Angabe zu ihrem Geschlecht im deutschen Personenstandseintrag ändern lassen. Die dazu notwendige Anmeldung ist bereits jetzt möglich.
Das neue Gesetz zur Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags, das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“, tritt am 1. November 2024 bundesweit in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Personen, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht im deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.
Eine solche geplante Änderung des Geschlechtseintrags muss mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden, entweder schriftlich oder persönlich. Personen, die ihren Eintrag gleich im November ändern möchten, können das also ab August entsprechend anmelden. Aufgrund des ohnehin hohen Besucheraufkommens beim Esslinger Standesamt bittet die Stadtverwaltung die Bürgerinnen und Bürger, dafür die schriftliche Anmeldung zu nutzen.
Vorherige Anmeldung notwendig
Damit die Änderung reibungslos funktioniert, sollte die Anmeldung bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den neu zu wählenden Vornamen enthalten. Dabei kann die Geschlechtsangabe nur „weiblich“, „männlich“ oder „divers“ geändert werden. Andere Begrifflichkeiten sind nicht zugelassen. Alternativ kann die Geschlechtsangabe komplett gestrichen werden. Bei den Vornamen können geschlechtsneutrale Namen beibehalten werden, ansonsten muss der neu gewählte Name dem ebenfalls gewählten Geschlecht entsprechen. Die eigentliche Zahl der Vornamen darf dabei nicht geändert werden.
Drei Monate nach der Anmeldung kann die Erklärung zum Geschlechtseintrag gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Da dies öffentlich beurkundet werden muss, ist ein persönlicher Termin beim Standesamt dafür zwingend notwendig. Wirksam wird die Erklärung mit der Entgegennahme durch das Standesamt, das die Geburtsurkunde ausgestellt hat. Falls Bürgerinnen und Bürger nicht in Esslingen geboren sind, wird diese Erklärung von der Stadtverwaltung an die anderen Standesämter geschickt und nach dem dortigen Erhalt wirksam. Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung zum Geschlechtseintrag keine Erklärung, verfällt die Anmeldung und muss möglicherweise neu abgegeben werden.
Voraussetzungen für ausländische Personen
Bei Personen, die nicht in Deutschland geboren sind, wird die Erklärung möglicherweise beim Standesamt der Eheschließung wirksam. Falls eine Person weder in Deutschland geboren ist oder hier geheiratet hat, wird die Änderung des Geschlechtseintrags womöglich beim Standesamt des Wohnsitzes wirksam.
Von ausländischen Staatsangehörigen kann die Erklärung zum Geschlechtseintrag nur abgegeben werden, wenn diese eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen: Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis oder ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland oder eine „Blaue Karte“ der Europäischen Union. Ob die Änderung des Geschlechtseintrags auch im Pass des Heimatlands eingetragen wird, müssen die Personen selbständig mit den Behörden ihres Geburtslandes klären.
Regelungen für Minderjährige
Für Minderjährige bis 14 Jahren können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben, nicht das minderjährige Kind selbst. Wenn das Kind fünf Jahre oder älter ist, muss es sein Einverständnis erklären. Auch die abschließende Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann nur in Anwesenheit des minderjährigen Kinds abgegeben werden.
Anders verhält es sich bei Minderjährigen ab 14 Jahren: Diese können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags selbst abgeben. Damit diese wirksam wird, ist allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten notwendig. Falls das Kindeswohl es erfordert, kann die elterliche Zustimmung auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
In beiden Fällen ist jedoch eine vorherige Beratungspflicht vorgesehen. Eine solche Beratung im Vorfeld der Änderung des Geschlechtseintrags erfolgt durch Personen mit psychologischen, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Qualifikationen sowie öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
Büro des Oberbürgermeisters