Neue Abwassersatzungen beschlossen
Der Gemeinderat hat drei neue Satzungen verabschiedet: Eine Abwassersatzung, eine Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Gruben und eine Kleineinleitersatzung. Mit den neuen Satzungen sind keine Veränderungen der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren verbunden.
Im Bereich der Abwasserbeseitigung der Stadt wird sich zum 1. Januar 2024 einiges ändern. Der Gemeinderat hat am 18. Dezember gleich drei neue Satzungen verabschiedet: Eine Abwassersatzung, die die bestehende Entwässerungssatzung ersetzt, eine Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Gruben und eine Kleineinleitersatzung. Mit den neuen Satzungen sind keine Veränderungen der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren verbunden. Mit den bisherigen Gebührensätzen kann weiterhin eine Kostendeckung erreicht werden, so ergab es die Gebührenkalkulation für das Jahr 2024.
Trennung von zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung
Neu ist die Gebühr für die Entsorgung der abzufahrenden Schlämme aus Kleinkläranlagen und Gruben, die mit der neuen Entsorgungssatzung festgesetzt wurde. Die künftige Trennung der öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in eine Einrichtung zur zentralen und eine Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung sorgt für mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
Niederschlagswassergebühren bei Grundstücksverkauf
Eine der Satzungsänderungen betrifft alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Falle eines Verkaufs ihres Grundstücks. So gilt für sie künftig die Regelung, dass sie nach der Veräußerung Ihres Grundstücks die Niederschlagswassergebühren für die versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen nur noch bis zum nächsten Monatsersten bezahlen müssen. Wird der Eigentümerwechsel bei der Stadtentwässerung angezeigt, bezahlt die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer ab diesem Termin für das restliche Jahr die anteilige Niederschlagswassergebühr. Bisher galt: Wer am 1. Januar das Grundstück im Eigentum hatte, musste die komplette Jahresgebühr bezahlen.
Entsorgung von Niederschlagswasser
Neu in der Abwassersatzung ist auch der Grundsatz, dass das Niederschlagswasser entsprechend der Vorgabe des Wasserhaushaltsgesetzes auf Grundstücken, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen werden sollen, versickern muss oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Ist dies nicht möglich, ist eine Niederschlagswasserrückhaltung auf dem Grundstück einzurichten, um die Einleitung in die Kanalisation zu drosseln.
Künftig Teilbeiträge für den Kanal- und Klärbereich
Im Zuge der Neufassung der Abwassersatzung wurde auch die Berechnung zur Ermittlung der Beitragsobergrenzen für die Kanal- und Klärbeiträge bis 2030 neu erstellt. Anstelle des bisherigen, einheitlichen Beitrags für die gesamte Abwasserbeseitigung werden ab dem neuen Jahr für anzuschließende Grundstücke Teilbeiträge für den Kanal- und Klärbereich erhoben. Diese Beiträge werden auch im Rahmen einer Nachveranlagung fällig, wenn aufgrund einer Bebauungsplanänderung für das Grundstück eine größere Geschossfläche zugelassen wird,.
Anpassung bei der Schmutzwasserabsetzung
Bei der Absetzung von Schmutzwassergebühren wird es künftig einen pauschalen Abzug von 20 Kubikmetern von der nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge geben, sofern die abzusetzende Menge nicht über einen geeichten Wasserzähler nachgewiesen werden kann. Werden zum Nachweis der abzusetzenden Menge separate, geeichte Wasserzähler installiert, sind diese innerhalb von vier Wochen unter Angabe der Zählernummer, des Eichjahres und des Zählerstands bei der Stadtentwässerung anzuzeigen.
Der Anschluss von Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen bedarf künftig einer Genehmigung der Stadtentwässerung, bevor der Anschluss realisiert werden darf. Bisher war lediglich eine Anzeige über den Anschluss erforderlich.
Die neuen Inhalte und Regelungen der Abwassersatzungen sind auf der Webseite der Stadt im Ortsrecht unter Nr. 7/0 und 7/1 einsehbar.
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